Beschluß der 8.
Ordentlichen Bundesversammlung 29.11.-1.12.1996 im Congress Centrum Suhl | |
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B-S-1 | Gegenstand: Ortsverbände im Ausland | |
§ 1 Name und Sitz
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ergänzen durch:
Bei zwischen- und überstaatlichen Organisationen und diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik, an denen eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern der Partei lebt und arbeitet, können Ortsverbände eingerichtet werden. Diese gehören zur regionalen Parteigliederung am Sitz der Bundesregierung.
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© BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN 1996
Letzte Änderung: 16.12.96