Beschluß der 8. Ordentlichen Bundesversammlung
29.11.-1.12.1996 im Congress Centrum Suhl
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B-S(K)-2 Gegenstand:
Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge

In der Beitrags- und Kassenordnung wird ein neuer Punkt B. Mitgliedsbeiträge eingefügt. Der Punkt B. Beiträge wird umbenannt in C. Beitragsabführungen. Die Numerierung ändert sich entsprechend.

B. Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  2. Die Höhe des Beitrages beträgt bundeseinheitlich mindestens 1 % vom Nettoeinkommen.
  3. Der zuständige Kreis- bzw. Ortsverband ist berechtigt, auf Antrag für Personen mit besonderen finanziellen Härten (z. B. SozialhilfeempfängerInnen), Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit den Mitgliedern zu vereinbaren (Sozialklausel)


© BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 1996
Letzte Änderung: 16.12.96