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Beschluß der 8.
Ordentlichen Bundesversammlung 29.11.-1.12.1996 im Congress Centrum Suhl |
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B-S(K)-2
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Gegenstand: Mitgliedsbeiträge |
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Mitgliedsbeiträge
In der Beitrags- und Kassenordnung wird ein neuer Punkt B.
Mitgliedsbeiträge eingefügt. Der Punkt B. Beiträge
wird umbenannt in C. Beitragsabführungen. Die Numerierung ändert
sich entsprechend.
B. Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines
Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
- Die Höhe des Beitrages beträgt bundeseinheitlich mindestens 1 %
vom Nettoeinkommen.
- Der zuständige Kreis- bzw. Ortsverband ist berechtigt, auf Antrag für
Personen mit besonderen finanziellen Härten (z. B. SozialhilfeempfängerInnen),
Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit den Mitgliedern zu vereinbaren
(Sozialklausel)
© BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN 1996
Letzte Änderung: 16.12.96