Beschluß der 8. Ordentlichen Bundesversammlung
29.11.-1.12.1996 im Congress Centrum Suhl
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B-BAG-1 Gegenstand:
BAG-Statut

Beschluß zum BAG-Statut

§ 1 Präambel

Bundesarbeitsgemeinschaften bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben das Ziel, die inhaltliche und politische Arbeit in der Partei und ihren verschiedenen Gremien zu entwickeln, zu vernetzen sowie die Zusammenarbeit mit außerparteilichen (Fach)Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen zu koordinieren.

Sie sind eine Einrichtung der Bundespartei und werden von dieser finanziell ausgestattet.

§ 2 Stellung der BAGen in der Partei

(1) Bundesvorstand und Länderrat beziehen die BAGen in Beratungen über Strategie, Programmatik und Wahlkampf ein und organisieren in diesen Fragen einen transparenten Entscheidungsprozeß. Dazu gehört auch die rechtzeitige und umfassende Information der

BAGen über alle Diskussionsprozesse in der Partei sowie Bundestags- und Europafraktion.

(2) Die BAGen besitzen Antragsrecht auf Bundesdelegiertenkonferenzen und im Länderrat.

(3) Bundesvorstand, Bundestagsfraktion sowie die Europafraktion benennen AnsprechpartnerInnen für die BAGen.

§ 3 Arbeitsrahmen

Die Bundesarbeitsgemeinschaften sind der Ort ehrenamtlicher Arbeit auf Bundesebene. Sie

(1) vernetzen die inhaltliche und politische Arbeit der entsprechenden Landesarbeitsgemeinschaften,

(2) stellen Arbeitszusammenhänge zu außerparlamentarischen Bewegungen und wissenschaftlichen Institutionen her;

(3) arbeiten an der Weiterentwicklung der politischen Programmatik von Bündnis 90/Die Grünen;

(4) stehen den Parteigremien und Fraktionen auf allen Ebenen sowie den bündnisgrünen Regierungsmitgliedern beratend zur Seite.

(5) Beschlüsse einer BAG über Mitgliedschaften in Initiativen, Gruppen und Verbänden bedürfen der Bestätigung durch den Bundesvorstand.

(6) Die Unterzeichnung von Aufrufen und Erklärungen finden in enger Abstimmung mit dem Bundesvorstand statt.

§ 4 Anerkennung

Um die ehrenamtliche inhaltliche Arbeit auf Bundesebene sinnvoll unterstützen und in die politischen Entscheidungsprozesse einbeziehen zu können, wird die Zahl der Bundesarbeitsgemeinschaften bei Bündnis 90/Die Grünen begrenzt: alle BAGen organisieren sich in fünf Fachbereichen.

Protokollnotiz: »In diesem Zusammenhang geben wir (die AntragstellerInnen: BAG SprecherInnenrat) folgendes zu Protokoll: wir werden im 1. Quartal ´97 einen abgestimmten Zuordnungsvorschlag dem Länderrat vorlegen. Wir haben eine inhaltliche Umschreibung der Fachbereiche diskutiert, auf deren Grundlage die BAGen sich zuordnen können:

  1. Wissenschaft, Technologie und Bildungspolitik
  2. Wirtschaft, Ökologie und Lebensräume
  3. Demokratie und Recht
  4. Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik
  5. Außen- Friedens- und Internationale Politik.«

Protokollnotiz Ende

Eine BAG kann durch den Länderrat in diesem Rahmen, unter gleichzeitiger Zuweisung zu einem Fachbereich, anerkannt werden, wenn und solange

(1) sie - auf der Grundlage bündnisgrüner Programmatik - ein eigenständiges Politikfeld von bundespolitischer Bedeutung vertritt;

(2) in ihr ordentliche Delegierte aus mindestens acht Landesverbänden mitarbeiten, darunter mindestens 3 ostdeutsche Landesverbände (einschließlich Berlin).

Dieser Nachweis muß jährlich im Rahmen des Rechenschaftsberichtes erbracht werden. Ausnahmen von der Regel bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstandes;

(3) sie jährlich (spätestens am Jahresende) dem Bundesvorstand einen Arbeitsplan vorlegt, der auf einer gemeinsamen Tagung von den verantwortlichen Bundesvorstandsmitgliedern mit dem entsprechenden Fachbereich beraten und ggf. mit der Arbeitsplanung des Bundesverbandes abgestimmt werden kann;

(4) sie jährlich (am Jahresanfang) dem Bundesvorstand einen Rechenschaftsbericht vorlegt.

§ 5 Mitgliedschaft in einer BAG

Die Mitglieder einer BAG setzen sich wie folgt zusammen:

(1) Die anerkannten LAGen können zwei Delegierte wählen, die aber vom Landesvorstand bestätigt werden müssen und vom Landesverband in die LAG entsandt werden. Falls keine entsprechende LAG existiert, entsendet der Landesvorstand allein die Delegierten.

EineN weitereN DelegierteN pro Land können die Landtagsfraktionen benennen. Diese ordentlichen Delegierten müssen mindestens alle zwei Jahre durch den Landesverband bestätigt werden. Die Bestätigungen sind sowohl den SprecherInnen der BAG als auch dem Bundesvorstand schriftlich vorzulegen.

(2) Jeder BAG, mindestens aber jedem Fachbereich, gehört ein vom Bundesvorstand benanntes BuVo-Mitglied als stimmberechtigtes Mitglied an. Das gleiche gilt für die BT-Fraktion bzw. die EP-Fraktion und das Grün-Alternative Jugendbündnis.

(3) Jede BAG kann bis zu 6 weitere stimmberechtigte Mitglieder dazuwählen. Die Wahl von StellvertreterInnen ist möglich. Diese Wahlen finden einmal jährlich auf der ersten Sitzung des Jahres statt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(4) Je BAG-Tagung werden die Kosten von maximal 12 Gästen übernommen.

(5) Die Fraktionen tragen in der Regel die Kosten ihrer Delegierten selbst.

§ 6 BAG-SprecherInnen

(1) Um die Arbeit der BAG zu koordinieren und sie insbesondere auch gegenüber anderen Parteigremien zu vertreten, wählt die BAG aus ihrer Mitte zwei SprecherInnen, die Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen sein müssen. Es gilt die Quotierung gem. Frauenstatut. Über Ausnahmen entscheidet der Bundesvorstand.

(2) Da die Arbeit der BAG-SprecherInnen ehrenamtlich ist, werden sie von der Bundesgeschäftsstelle in angemessenen Rahmen organisatorisch unterstützt.

(3) Die SprecherInnen der BAG können auf der Grundlage der Beschlüsse der BAG - nach vorhergehender Absprache mit dem zuständigen Bundesvorstandsmitglied - öffentliche Erklärungen abgeben.

(4) Die BAG-SprecherInnen eines Fachbereiches koordinieren die inhaltliche Arbeit in diesem Bereich. Sie vertreten die in diesem Fachbereich organisierten BAGen gegenüber anderen Parteigremien.

(5) Sie entsenden pro Fachbereich ein stimmberechtigtes Mitglied in den Länderrat, das den Fachbereich im Länderrat inhaltlich vertritt. Scheidet einE BAG-SprecherIn aus ihrem/seinem Amt, so erfolgt auf der nächsten Tagung des Fachbereichs die Neuwahl dieser/s Länderratsdelegierten.

* ANMERKUNG:

Die letzten beiden Absätze setzen voraus

Vorläufig gilt folgende Übergangsregelung:

(6) Übergangsregelung:

Bis zum endgültigen Abschluß der BAG-Reform bleibt der BAG-SprecherIn-nenrat ein anerkanntes Gremium, das u.a. die BAGen koordiniert und sie in den entsprechenden Parteigremien vertritt.

Die BAG-SprecherInnen wählen auch aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren zwei SprecherInnen, die zugleich stimmberechtigte Mitglieder des Länderrates sind. Scheidet einE BAG-SR-SprecherIn aus dem Amt der BAG-SprecherIn aus, so erfolgt auf der nächsten Tagung des BAG-SR eine Neuwahl der SR-SprecherIn und des Länderratsmitglieds. Die Absätze (4) und (5) treten erst nach der Übergangszeit in Kraft, gleichzeitig entfällt dieser Absatz (6).

Diese Übergangsregelung wird zugleich mit dem neuen Statut beschlossen.

§ 7 BAG-Tagungen

(1) BAGen tagen in der Regel dreimal jährlich.

(2) Eine BAG ist dann und solange beschlußfähig, wie mindestens die Hälfte der in der BAG mitarbeitenden Landesverbände durch Delegierte vertreten ist.

(3) Der Bundesvorstand und die SprecherInnen der anderen BAGen sind über Termin und Tagesordnung der Tagungen vorab, über politisch bedeutsame Beschlüsse umgehend nach den Tagungen zu unterrichten.

§ 8 Jahresplanung, Rechenschaftsbericht

(1) Jede BAG erstellt gegen Jahresende einen Plan ihrer Aktivitäten für das kommende Jahr, der dem Bundesvorstand und den anderen BAG-Spre-cherInnen zuzuleiten ist.

(2) Jede BAG beschließt für jedes Kalenderjahr einen Rechenschaftsbericht, der dem Bundesvorstand zuzuleiten ist.

§ 9 Haushalt

(1) Jeder BAG stehen jährlich finanzielle Mittel zu (Budget), die die Realisierung der in dieser Satzung festgeschriebenen Aufgaben ermöglichen und über deren Verwendung sie eigenständig entscheidet.

(2) Für die ihre Budgets überschreitenden Aufwände, insbesondere zur Finanzierung von Aktionen, Kongressen, Broschüren etc., steht den BAGen ein Ak-tionshaushalt zur Verfügung. Über die Mittelfreigabe entscheidet der Bundesvorstand in Absprache mit den verantwortlichen BAG-SprecherInnen der Fachbereiche.

(3) Nicht genehmigte Budgetüberschreitungen führen zu entsprechenden Abzügen im Folgejahr oder zur Haushaltssperre für die BAG.

(4) Der jährliche Haushaltsansatz »Aufwand BAGen« und »Aktionen BAGen« wird den BAG-SprecherInnen von der/dem BundesschatzmeisterIn rechtzeitig vor den Beratungen im Bundesfinanzrat zugestellt. Die BAG-SprecherIn-nen der Fachbereiche haben zu dieser Frage im Bundesfinanzrat Rede- und Antragsrecht.

* ANMERKUNG:
Auch hier bedarf es einer Übergangsregelung. Abweichend von obiger Regelung werden in der Übergangszeit bis spätestens Ende 1998 die Formulierung »BAG-SprecherInnen der Fachbereiche« in Absatz (2) und (3) ausgetauscht durch die Formulierung »die SprecherInnen des BAG-Spre-cherInnenrates«

§ 10 Statut

(1) Das BAG-Statut wird von der BDK verabschiedet.


© BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 1996
Letzte Änderung: 16.12.96